Keine Erfolgsaussicht – keine Kosten
Zunächst prüfen wir, ob die Bewertung rechtswidrig ist. Nur wenn wir löschen, fallen Kosten an – wenn nicht, ist unsere Beratung vollständig kostenlos!
Hohe Erfolgsquote:
Ø 85%
Google reagiert in der Regel unverzüglich auf unsere Eingaben. Unsere Erfolgsquote beim Löschen von Google Bewertungen liegt bei über 80 %.
Besseres Ranking &
mehr Umsatz
Verhelfen Sie Ihrer Website zu besseren Suchergebnissen. Positive wie negative Bewertungen sind für Google ein wichtiger Ranking-Faktor.
Der Ablauf
Die Analyse
Sie übermitteln uns kostenfrei Ihre Daten. Wir prüfen die Rechtsmäßigkeit der Bewertungen.
Die Planung
Wir kontaktieren Sie in der Regel noch am gleichen Tag mit einer auf Ihre Bedürfnisse angepasste Löschkampagne.
Die Ausführung
Wir legen los und leiten die Löschung der Bewertungen ein während wir Sie über den Status auf dem Laufenden halten.
Löschung von Bewertungen – Rechtliche Grundlagen
Die Grundlage Ihres Löschungsanspruchs
- Ein Verstoß gegen die Richtlinien des Portals und
- Eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Auch Unternehmen können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Dabei werden sowohl Freiberufler, auch eine GmbH, UG oder GmbH & Co. KG geschützt. Nach Art. 2 Abs. 1 , Art. 19 Abs. 3 GG ist das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit geschützt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14).
Bewertungen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen
- unwahre Tatsachenbehauptungen,
- Beleidigungen oder
- Schmähkritik
Typische rechtswidrige Bewertungen
1-Sterne Bewertungen ohne Text
Eine Bewertung ist auch dann angreifbar, wenn fehlende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Bewertung fraglich sind. Der Meinungsäußerung oder der 1*-Bewertung ohne Text enthält bei Bewertungsportalen regelmäßig die Tatsachenbehauptung, dass solche Anknüpfungspunkte bestehen, beispielweise durch einen Behandlungskontakt oder ein Kundenkontakt. Konkret bedeutet dies, dass sich auch alle Bewertungen angreifen lassen, bei welchen ein solcher Kundenkontakt ungewiss ist. In den ganz überwiegenden Fällen führt eine anwaltlich formulierte Löschaufforderung dann auch zur Löschung der Bewertung. Ist unklar, ob so ein Kontakt mit dem Bewertenden bestand, sollte die Bewertung stets angegriffen werden. Denn der Plattformbetreiber trägt die Beweislast, dass ein solcher Kontakt stattgefunden hat. Wird die Äußerung bestritten, muss der Plattformbetreiber ein Prüfverfahren einleiten, die Bewertung zu löschen. Bei Weigerung haftet er auf Unterlassung. In diesem Fall besteht auch ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Plattformbetreiber auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.
Bewertungen mit unbekannten Patienten oder Kunden
Können Sie trotz eines angegeben Namens nicht überprüfen, ob der Bewertende Kunde oder Patient ist, oder ob zumindest eine Kontaktaufnahme stattgefunden hat, so können Sie die Bewertung angreifen. Selbst bei einer an sich zulässigen negativen Bewertung enthält diese damit untrennbar verbunden die Tatsachenbehauptung, dass ein solcher Kontakt zugrunde liegt. Bei Beanstandung muss der Plattformbetreiber selbst nachweisen, dass ein solcher Kontakt zwischen Bewerteten und Bewertendem bestand. Ihn treffen Prüfpflichten! Nur durch Einleitung eines entsprechenden Verfahrens kann bspw. Google den Prüflichten genügen. Sehr häufig kann die Identität wegen des Ausbleibens einer Stellungnahme samt Belegen nicht geklärt werden.
Dieser Umstand führt bereits zu erfolgreichen Löschanträgen.
Bewertung ohne Namen
Die anonyme Bewertung enthält auch ohne Text implizit die Tatsachenbehauptung, dass eine Kundenbeziehung, ein Patientenkontakt oder zumindest ein Kunden- oder Patientenkontakt stattgefunden hat. Fehlen nähere Angaben, die eine Identifizierung ermöglichen, können Sie stets die Bewertung angreifen, indem Sie anzweifeln, dass ein solcher Kontakt überhaupt bestanden hat. In diesem Fall treffen den Plattformbetreiber Prüfpflichten. So hat der Plattformbetreiber den Bewertenden aufzufordern, nähere Angaben zu der Bewertung zu machen, die eine Überprüfung erlauben. Oft wird der Bewertende solche Angaben nicht tätigen, sondern entweder die Bewertung löschen oder einfach keine Angaben machen. In beiden Fällen wird die Bewertung gelöscht.
Unwahre Tatsachenbehauptung
Tatsachenbehauptungen welche bewiesen unwahr sind müssen gelöscht werden.
Lügen und unbewusst unwahre Bewertungen
Eine unwahre Bewertung auf Google muss immer entfernt werden.
Schmähungen
Meinungen sind im Einzelfall verboten und werden gelöscht, wenn sie die Grenze zur sogenannte Schmähkritik überschreiten.
Meinung ohne Tatsachenbasis
Eine Meinung muss ihre Grundlage in einem tatsächlichen Sachverhalt bzw. Vorkommnis haben. Dementsprechend ist eine Meinung ohne Tatsachenbasis verboten.
Indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung
Meinungen und Tatsachen können auch vermischt sein. Beinhaltet eine Meinungsäußerung eine Behauptung, die eine innere Tatsache voraussetzt, kann sie unzulässig sein. Eine indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung ist verboten.
Häufig gestellte Fragen
Zunächst prüfen wir, ob die beanstandete Bewertung gelöscht werden kann. Diese Erstberatung ist kostenlos, sofern wir Ihre Bewertung nicht löschen lassen. Wenn wir die Löschung durchführen, fallen unsere Gebühren an. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese den Fall übernimmt, bleibt unsere Tätigkeit völlig kostenfrei.
Der Löschungsprozess kann je nach Bewertung variieren. In der Regel reagiert Google unverzüglich auf unsere Eingaben und leitet die Löschungen ein. Je nach Reaktion des Verfassers der Bewertung kann es bis zu 4 Wochen zwischen Einleitung der Löschung und Entfernung der Bewertung dauern, teilweise auch wesentlich kürzer innerhalb von wenigen Tagen. Teilweise werden die Bewertungen noch am Tag unseres Tätigwerdens deaktiviert.