Markenschutz:
aber richtig

Marken können in fast allen Ländern geschützt werden. Der Autor Chris Zierhut erklärt alles rund um den nationalen und internationalen Markenschutz, was geschützt werden kann, wie man Marken überwacht und verteidigt.

I.     Was kann geschützt werden?

Es können nicht nur Wörter oder Bilder geschützt werden, sondern auch Buchstaben, Zahlen, Werbeslogans, dreidimensionale Formen, Gerüche, Melodien und Farbmarken.

Beschreibung
Wörter Am häufigsten werden Wortmarken angemeldet, wie z.B. „Persil“, „GMAIL“ oder „Microsoft“. Es können auch Personen- oder Firmennamen geschützt werden, wie z.B. „Siemens“, „Marlene Dietrich“.
Buchstaben Auch Buchstabenkombinationen können als Wortmarken geschützt werden, wie z.B. die Buchstabenfolge „BMW“ für Kraftfahrzeuge, „IBM“ für Computer oder „FAEMA“ für Kaffeemaschinen. Auch Einzelbuchstaben sind als Marke schutzfähig, z.B. C oder Z!!, wenn die grafische Ausgestaltung über das  „werbeübliche Maß“ hinausgeht.
Bildmarken Schutzfähig als Marke sind zweidimensionale Bilder und Abbildungen, z.B. das Ausrufungszeichens von JOOP! auf Jeanshosen.
Zahlen Auch Zahlen in Ziffern oder ausgeschrieben, wie beispielsweise „QUATTRO“, „DREIER“ für Kraftfahrzeuge, „4711“ für Parfüm, sind schutzfähig.
Buchstaben-
Zahlenkombinationen
Buchstaben-Zahlenkombinationen wie beispielsweise „@ON2“ für Dienstleistungen der Werbung sind als Marke schutzfähig.
Wortfolgen (Slogans) Schutzfähig sind auch Slogans wie z.B. „Geiz ist geil“ u. „Ich bin doch nicht blöd“ für Unterhaltungselektronik, „nicht immer, aber immer öfter“ für Bier, oder der Slogan „Radio von hier, Radio wie wir“.
Bildmarken Geschützt werden können auch Marken mit Wort- und Bildbestandteilen, wie z.B. das Bayer-Kreuz.
Farben Als schutzfähig wurde die Farbe „Lila“ für Schokolade der Marke Milka angesehen. Für das Branchenbuch die Gelben-Seiten wurde die Farbe gelb als schutzfähig erachtet. Im Normalfall werden einzelne Farben nicht als schutzfähig angesehen, da diese für jedermann frei verwendbar sein sollen. Schutzfähig ist auch die konkrete Zusammenstellung mehrerer Farben. Die Schutzfähigkeit des farbigen VISA-Logos selbst ohne den Namenszug „VISA“ wurde z.B. für das „Finanzwesen“ bejaht.
Dreidimensionale Formen Schutzfähig sind dreidimensionale Formen, soweit sie eine gewisse Originalität aufweisen. Dreidimensionale Formen, die lediglich allgemein übliche und einfachste Gestaltung aufweisen oder deren Formen rein technisch bedingt sind, sind nicht als Marke schutzfähig. Als schutzfähig beurteilt wurden z.B. die Abbildung des Legosteins oder die „Granini-Flasche“ aufgrund ihrer originellen bauchigen Gestaltung.
Melodien und Tonfolgen Als schutzfähig werden auch Melodien angesehen, z.B. Erkennungsmelodien von Rundfunksendern oder von Werbespots wie „Nichts ist unmöglich – TOYOTA“.
Gerüche Auch Gerüche sind als Marken schutzfähig, wenn sie grafisch oder durch Erklärung darstellbar sind. Beispielsweise kann der Geruch duftender Papiertaschentücher oder eines Parfüms als Marke eintragungsfähig sein.
II.  Welche Voraussetzungen gibt es?

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit prüft das zuständige Markenamt, ob der Markenanmeldung gesetzliche Eintragungshindernisse entgegenstehen. In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muss die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden.

Beispiel: Der Begriff „Apfel“ ist für die Ware „Obst“ nicht unterscheidungskräftig und daher nicht schutzfähig, da er vom Verkehr nicht als unterscheidungskräftig für die genannte Ware und damit nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen wird. In seltenen Fällen kommt Markenschutz auch ohne eine vorherige Eintragung zustande. Dies geschieht aber nur dann, wenn ein Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein Zeichen durch umfangreiche Benutzung bei den beteiligten Verkehrskreisen einen so hohen Bekanntheitsgrad hat, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Hersteller annimmt. Beispielsweise würde die Marke Mc Donald’s auch ohne Eintragung in das Register als verkehrsbekannte Marke Markenschutz genießen.

I.     Einteilung nach Waren und/oder Dienstleistungen
Eine Marke wird grundsätzlich für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet. Maßgebend ist die amtliche Klasseneinteilung gemäß der Internationalen Klassifikation von Nizza (NCL). Diese enthält in 45 Klassen alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen.
<Die richtige Zuordnung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung bedarf einiger Erfahrung und sollte im Zweifel einem erfahrenen Anwalt überlassen werden>

Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe stellen Oberbegriffe dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen zugeordnet werden. Die offizielle Klasseneinteilung ist also nur eine Grobeinteilung, die im Einzelfall der Ergänzung bedarf. Dies ist besonders deshalb von Bedeutung, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis über den Schutzbereich der Marke entscheidet. Wenn die Anmeldung einer Marke mit einem bestimmten Verzeichnis einmal beim Markenamt eingereicht worden ist, kann das Verzeichnis nachträglich nur noch beschränkt, aber nicht mehr erweitert werden.

Falls eine Ware bzw. Dienstleistung  mit Hilfe der Klasseneinteilung nicht eindeutig und richtig klassifiziert wurde, geht der für den Zeitrang der Marke maßgebliche Anmeldetag unter Umständen verloren, da die Marke neu angemeldet werde muss.Eine allgemeinverbindliche Aussage, ob das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eher abstrakt oder konkret ausformuliert werden soll, kann nicht getroffen werden, sondern ist individuell von der Marke und Schutzstrategie abhängig.

II.  Markenschutz im Ausland
Grundsätzlich können Marken in jedem beliebigen Land weltweit angemeldet werden.
§  Die Internationale Registrierung (IR-Marke)

Um Anmeldern eine schnellere und kostengünstigere Eintragung von Marken zu ermöglichen, haben sich eine Vielzahl von Ländern, u. a. auch die meisten west- und osteuropäischen Länder, zu einem besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken), dem sog. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen zusammengeschlossen.

Diese Abkommen ermöglichen es, statt einer Vielzahl von nationalen Anmeldeverfahren, einen einzigen Antrag auf internationale Registrierung der Marke bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf zu stellen. Voraussetzung für den Antrag auf internationale Registrierung ist, dass der Anmelder über eine sog. Basismarke in einem Vertragsstaat verfügt.

Die Prüfung vollzieht sich wie bei einzelnen nationalen Markenanmeldungen. Entsprechend können in jedem beanspruchten Land Widersprüche aufgrund älterer Rechte erhoben werden. In jedem Land kann das jeweilige Markenamt die Marke auf absolute Schutzhindernisse überprüfen.

Mit der IR-Marke kann daher relativ preiswert mit einer einzigen Anmeldung Markenschutz in vielen Ländern gleichzeitig erreicht werden. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann danach beliebig oft verlängert werden.

§  Europäische Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke gewährt Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU. Wird eine EU-Marke angemeldet, die bereits in einem der Mitgliedstaaten zuvor als nationale Marke angemeldet war, so kann bei der EU-Marke für das betreffende Land der Schutzzeitpunkt der früheren nationalen Marke beansprucht werden, auch wenn der Anmeldetag viele Jahre zurückliegt. Dies gilt sogar für eine frühere IR-Marke. Es wird hier von einem Beanspruchen der „Seniorität“ gesprochen. Nicht zu verwechseln ist die Seniorität mit dem Beanspruchen der „Priorität“, welche bei Marken nur innerhalb von sechs Monaten möglich ist.

II.  Markenüberwachung

Wer auf seinen Rechten schläft, kann sie verlieren.“

Markenüberwachung – Die kostengünstigste Methode der Markenverteidigung:

Die Überwachung ist notwendig, um kollidierende Anmeldungen von Mitbewerbern deutlich früher zu erkennen. Sie erhalten einen entscheidenden Vorsprung, um Rechtsbehelfe fristgerecht einleiten zu können und so hohe Prozesskosten zu vermeiden. Denn eine kollidierende Markeneintragung kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nur noch in einem erheblich kostenintensiveren Zivilgerichtsverfahren angegriffen werden.

Die Überwachung bedeutet für den Markeninhaber die Sicherheit, auf identische oder ähnliche neu registrierte Marken hingewiesen zu werden.

Werden aufgrund einer fehlenden Markenüberwachung zueinander ähnliche Marken registriert, führt dies zu einer Schwächung der Unterscheidungskraft, bis hin zum Verlust des Markenrechts. Der Jurist spricht hier von Verwässerung.

Z I E R H U T * I P *

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