Löschung einer Marke
Markenverlängerung
Die Löschung einer Marke aus dem Markenregister kann wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen Nichtbenutzung der Marke beantragt werden. Zu den absoluten Schutzhindernissen zählen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, täuschende Angaben und falls die Anmeldung bösgläubig war um den Inhaber der Marke gezielt zu behindern.
Der Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke ist nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist möglich. Diese Anträge können von Jedermann gestellt werden. Wir bewerten die Erfolgsaussichten für ein Löschungsverfahren und fertigen die Löschungsbegründung an.
Stellung und Begründung des Verfallsantrags
- Löschung einer zu Unrecht eingetragenen Marke wegen Nichtbenutzung
- Beratung zu den Löschungsgründen
- Stellen des Verfallsantrages
- Begründung des Verfallsantrages
- Volle Kostenkontrolle durch Pauschalhonorar
Stellung und Begründung des Nichtigkeitsantrags
- Löschung einer zu Unrecht eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
- Beratung zu den Löschungsgründen
- Stellen des Nichtigkeitsantrages
- Begründung des Nichtigkeitsantrags
- Volle Kostenkontrolle durch Pauschalhonorar
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